Wer Waren im Internet anbietet, hat vielfältige Belehrungs- und Hinweispflichten zu beachten. Diese sind insbesondere in § 312c BGB geregelt. Unter anderem muss der gewerbliche Verkäufer den Verbraucher klar und unmissverständlich über sein Widerrufsrecht belehren.
Diese Anforderungen sind nicht erfüllt, wenn die Verbraucherinformationen über eine externe Grafikdatei erfolgen und diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, sofern auf eBay-Angebote über „WAP“ zugegriffen wird. „WAP“ steht für „Wireless-Application-Protocol“ und ist eine besondere Darstellungsform für kleine Computer und Mobilfunkgeräte, bei der zur Beschleunigung eine Datenkomprimierung verwendet wird. Der Anbieter muss daher sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben für jeden Nutzer problemlos zur Kenntnis genommen werden können.
Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 06.11.2006
Aktenzeichen: 6 W 203/06
JurPC Web-Dok. 185/2007