Hat ein Produkt in einem Test der Stiftung Warentest die Endnote „GUT (2,2)“ und damit lediglich einen Mittelplatz (Rang 6) unter 15 getesteten Produkten erzielt, bei dem überdies mehrere Konkurrenzerzeugnisse mit „sehr gut“ getestet wurden, ist eine Werbung mit „GUT (2,2)“ ohne weitere klärende Hinweise als irreführend und damit wettbewerbswidrig anzusehen.
Urteil des OLG Frankfurt vom 25.10.2012
Aktenzeichen: 6 U 186/11
JurPC Web-Dok. 3/2013