Ein Kapitalanleger hatte seine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds über einen Bankkredit finanziert. Der sah eine Zinsbindung nur für einen Teil der Gesamtlaufzeit vor. Nach Ablauf der Bindungsfrist erklärte der Bankkunde zunächst sein Einverständnis mit der Zinsanpassung. Später widerrief er diese Erklärung mit der Begründung, er sei bei Abschluss des Kreditvertrages nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden.
Der Bundesgerichtshof gab im darauffolgenden Rechtsstreit jedoch der Bank Recht. Bei einer derartigen Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird. Dies wird damit begründet, dass das Widerrufsrecht den Verbraucher vor einem unüberlegten Abschluss eines Darlehensvertrages schützen will. Dieses Schutzbedürfnis hielt das Gericht bei einer späteren Zinsanpassung nicht mehr für gegeben.
Urteil des BGH vom 28.05.2013
Aktenzeichen: XI ZR 6/12
WM 2013, 1314