Hat ein Verbraucher von seiner Bank einen Ratenkredit in Anspruch genommen, bei dem ihm von der Kreditsumme vorweg ein meist erheblicher Betrag zur Finanzierung einer gleichzeitig abgeschlossenen Restschuldversicherung abgezogen wurde, sollte er die Widerrufsbelehrung der Bank genau unter die Lupe nehmen. Oftmals fehlt nämlich dort der gesetzlich vorgeschriebene Zusatz, dass es sich bei dem Kredit und der Restschuldversicherung um verbundene Verträge handelt.
Folge: Der Kunde kann dann zeitlich praktisch unbegrenzt den Abschluss der meist überteuerten Versicherung widerrufen. Er schuldet nur die Rückzahlung des ihm tatsächlich ausbezahlten Betrags.
Urteil des BGH vom 18.01.2011
Aktenzeichen: XI ZR 356/09
WM 2011, 451