Bankkunden versuchen nicht selten, sich aus für sie ungünstigen Verbraucherkrediten trotz bereits längerer Vertragslaufzeit mit der Begründung zu lösen, sie seien bei Vertragsschluss nicht oder nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Wie eine Reihe von Gerichtsurteilen zeigt, bekommen die Bankkunden angesichts der hohen rechtlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung dabei häufig Recht.
Erfolglos blieb jedoch die Klage eines Kreditnehmers, der sich darauf berief, die Widerrufsbelehrung sei „versteckt“ in einer Ziffer 11 der Vertragsurkunde enthalten gewesen; die Belehrung hätte nach seiner Auffassung „drucktechnisch hervorgehoben“ werden müssen. Das Landgericht Frankenthal sah jedoch keine Notwendigkeit für eine besondere optische Herausstellung des Belehrungstextes, da das Gesetz lediglich fordert „Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten …“. Diese Anforderung ist auch dann erfüllt, wenn die – hier auch inhaltlich nicht zu beanstandende – Widerrufsbelehrung im Rahmen des Vertragstextes in einer gesonderten Ziffer enthalten ist.
Urteil des LG Frankenthal vom 25.09.2014
Aktenzeichen: 7 O 57/14
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