Zur Sicherung eines Unternehmenskredits übernahmen die beiden Gesellschafter mit ihren Ehefrauen die Mithaftung für die Rückzahlung des Darlehens als Gesamtschuldner. Als der Betrieb die Kreditraten nicht mehr zurückzahlen konnte, nahm die Bank die Gesellschafter und deren Ehefrauen auf Zahlung in Anspruch. Diese beriefen sich auf die Anwendbarkeit der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. Die Bank meinte, ein Unternehmenskredit könne nicht den Verbraucherschutzvorschriften unterliegen.
Der Bundesgerichtshof gab schließlich den mithaftenden Privatpersonen Recht. Das Verbraucherkreditgesetz, das nunmehr im BGB geregelt ist, findet auf die Mithaftungsübernahme des geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH & Co. KG auch dann entsprechende Anwendung, wenn die neu gegründete Gesellschaft das Darlehen zur Anschubfinanzierung aufgenommen hat. Damit unterlag der Schuldbeitritt der Gesellschafter und ihrer Ehefrauen den besonders strengen Formvorschriften des Verbraucherkreditgesetzes. Da diese nicht eingehalten waren, erklärte das Gericht die Verträge über die Mithaftung für nichtig.
Urteil des BGH vom 24.07.2007
Aktenzeichen: XI ZR 208/06
DStR 2007, 2022
ZID 2007, 2241