Der Betreiber eines Alten- und Pflegeheims kann auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn vom Pflegepersonal heißer Tee in Thermoskannen in einem Raum mit pflegebedürftigen und auch demenzkranken Heimbewohnern unbeaufsichtigt zurückgelassen wird und sich ein im Rollstuhl sitzender pflegebedürftiger Heimbewohner mit dem heißen Tee verbrüht.
Urteil des OLG Schleswig vom 31.05.2013
Aktenzeichen: 4 U 85/12
Pressemitteilung des OLG Schleswig