Ein junges Paar wollte sich am Drive-In-Schalter eines Schnellrestaurants mit einem Frühstück eindecken. Den ersten Becher Kaffee, der durch das Autofenster gereicht wurde, klemmte sich die junge Frau zwischen die Oberschenkel, um den zweiten Becher an ihren Freund weiterreichen zu können. Dabei sprang der Deckel des ersten Bechers auf. Der heraus schwappende heiße Kaffee verursachte an den Beinen der Frau Verbrennungen zweiten Grades. Sie verklagte den Inhaber des Schnellrestaurants auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.500 Euro.
Im darauf folgenden Prozess konnte nicht nachgewiesen werden, dass das Restaurantpersonal den Deckel nicht richtig auf den Kaffeebecher aufgesetzt hatte. Hierauf kam es letztlich auch nicht an. Denn das Landgericht München sah die ganz überwiegende Ursache für den Unfall ohnehin bei der Kundin. Die Verkehrssicherungspflicht des Restaurantpersonals geht nicht soweit, dass dem Kunden jegliches Risiko abgenommen wird, eigenverantwortlich zu handeln und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine erkennbare Gefahr für sich und eigene Rechtsgüter abzuwenden.
Urteil des LG München I vom 10.11.2011
Aktenzeichen: 30 S 3668/11
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