Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur dann fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Für das Bundesarbeitsgericht kann auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht. Hieran sind jedoch strengere Anforderungen als bei einem normalen Arbeitnehmer zu stellen.
In dem entschiedenen Fall hielten die Richter die Verdachtskündigung jedoch für gerechtfertigt. Betroffen war ein Banklehrling, der das Geld in einer Kassette zählen sollte. Danach fehlten 500 Euro. In dem darauffolgenden Personalgespräch, bei dem der genaue Fehlbetrag zunächst nicht genannt wurde, nannte der Auszubildende von sich aus den Betrag von 500 Euro und verwickelte sich in weitere Widersprüche, sodass sich der Verdacht des Diebstahls nahezu aufdrängte.
Urteil des BAG vom 12.02.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 845/13
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