Verkauft eine GmbH einen Firmen-Pkw an einen Gesellschafter bzw. nahen Angehörigen des Gesellschafters unter Wert, führt dies in der Höhe der Differenz zum Verkehrswert des Fahrzeugs zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Als Maßstab für einen angemessenen Verkaufspreis stellt das Finanzgericht München unter Berücksichtigung individueller Abweichungen (z.B. Unfallschäden) auf den Mittelwert zwischen Händlereinkaufs- und -verkaufspreis nach der „Schwackeliste“ ab.
Urteil des FG München vom 18.07.2008
Aktenzeichen: 6 V 400/08
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