Eine verdeckte Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (Körperschaftssteuergesetz) kann nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch dann vorliegen, wenn eine GmbH zum Nennwert aktivierte Wirtschaftsgüter an ihre Gesellschafter abgibt und die Wirtschaftsgüter einen deutlich höheren Verkehrswert besitzen. Bei der Beurteilung ist ein Fremdvergleich dahingehend vorzunehmen, ob der zugewendete Vermögensvorteil bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters auch einem Nichtgesellschafter gewährt worden wäre.
Beschluss des BFH vom 07.06.2016
Aktenzeichen: I B 6/15
BFH/NV 2016, 1496