Eine vertragswidrige private Pkw-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft stellt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe der Vorteilsgewährung dar. Der Wert des entnommenen Vorteils ist dabei nicht nach der sogenannten „Ein-Prozent-Methode“ zu berechnen, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben mit dem üblichen Wert der Nutzungsüberlassung zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags.
Urteil des BFH vom 23.01.2008
Aktenzeichen: I R 8/06
DStR 2008, 865