Ein Gesellschafter kommt seiner Einlagepflicht nicht nach, wenn die Gesellschaft den zur Verfügung gestellten Betrag sogleich wieder an den Gesellschafter zurücküberweist (sogenanntes Hin- und Herüberweisen). Dabei muss der Einlagebetrag nicht direkt an den Gesellschafter zurückfließen; auch entsprechende Umgehungsgeschäfte wie die Zahlung an Familienangehörige oder Tochtergesellschaften, an denen der Gesellschafter beteiligt ist, sind in der Regel als Einlagenrückzahlung anzusehen.
Dementsprechend ist der Fall zu bewerten, in dem eine Kommanditgesellschaft (KG) nach der Kapitaleinlage eines ihrer Kommanditisten, der zugleich Gesellschafter einer auf Beratungs-Dienstleistungen spezialisierten GmbH war, an diese als Beratungshonorar einen nach Feststellung der Vorinstanzen überhöhten Betrag gezahlt hatte. Dem stand auch nicht entgegen, dass der Kommanditist an der GmbH nur eine Minderheitenbeteiligung hielt. Im Ergebnis konnte der Insolvenzverwalter der inzwischen insolvent gewordenen KG von dem Kommanditisten die nochmalige Erbringung der Einlage verlangen.
Urteil des BGH vom 25.05.2009
Aktenzeichen: II ZR 99/08
MDR 2009, 990