Ein Mann entdeckte, dass im Motorraum seines Wagens heimlich ein GPS-Ortungsgerät montiert worden war, durch das jede Bewegung des Fahrzeuges überwacht werden konnte. Es stellte sich heraus, dass das Gerät von einer Detektei im Auftrag eines Unbekannten montiert wurde. Der Autofahrer verlangte die Preisgabe des Namens des Auftraggebers. Das Oberlandesgericht Koblenz sprach ihm einen entsprechenden Auskunftsanspruch zu.
In einer verdeckten Überwachung mittels eines in dem Kraftfahrzeug des Betroffenen eingebauten GPS-Ortungsgerätes liegt nicht nur eine Verletzung des Eigentums- bzw. Besitzrechts, sondern auch ein rechtswidriger Eingriff in das grundrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Die systematische, lückenlose Überwachung greift in rechtswidriger Weise auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein. Dies gilt umso mehr, wenn die Überwachungsmaßnahme, wie hier, heimlich, ohne rechtfertigenden Grund und unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln erfolgt ist. In diesem Fall steht dem Betroffenen nicht nur ein Unterlassungsanspruch zu, sondern auch ein Anspruch auf Preisgabe des Veranlassers der Überwachungsaktion.
Urteil des OLG Koblenz vom 30.05.2007
Aktenzeichen: 1 U 1235/06
JurPC Web-Dok. 84/2008