Das Oberlandesgericht Hamm eröffnet Vereinen die Möglichkeit einer modernen und zukunftsorientierten Organisation, indem es ihnen das Recht zuspricht, Mitgliederversammlungen entweder real oder virtuell im Onlineverfahren in einem nur für Mitglieder mit geschützten Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Chat-Raum durchzuführen. Eine derartige Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden und kann im Vereinsregister eingetragen werden.
Beschluss des OLG Hamm vom 27.09.2011
Aktenzeichen: I-27 W 106/11
NZG 2012, 189
NJW 2012, 940-