Ist in einem Arbeitsvertrag bei der Vergütung von einem festen Euro-Betrag als „Tarifentgelt“ die Rede, darf der durchschnittliche Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der in der Klausel festgehaltene Euro-Betrag nicht für die Dauer des Arbeitsverhältnisses statisch ist, sondern sich entsprechend den jeweiligen Tariferhöhungen entwickeln soll.
Ein redlicher Arbeitgeber würde – wenn er die von ihm gestellte Klausel nicht so verstanden wissen wollte – die Bezeichnung als Tarifentgelt unterlassen, um klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass er nicht „nach Tarif“ zahlt und sich das vereinbarte Gehalt nur durch Parteivereinbarung erhöhen wird.
Urteil des BAG vom 13.02.2013
Aktenzeichen: 5 AZR 2/12
DB 2013, 2030
NZA 2013, 1024