Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser auch bei einer Kündigung anzuhören, die während der Probezeit des Arbeitnehmers ausgesprochen wird. Bei einer personenbezogenen Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall jedoch nicht verpflichtet, im Rahmen des Anhörungsverfahrens sein Werturteil gegenüber der Arbeitnehmervertretung zu substanziieren oder zu begründen. Für das Bundesarbeitsgericht reicht es daher aus, wenn der Arbeitgeber allgemein ausführt, dass sich der Gekündigte „während der Probezeit nicht bewährt hat“ und „nicht geeignet ist, die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen“.
Urteil des BAG vom 12.09.2013
Aktenzeichen: 6 AZR 121/12
ZTR 2014, 50
FA 2014, 27