Bedient sich ein Unternehmen für eine Werbekampagne eines Doppelgängers einer prominenten Person, stellt dies in der Regel einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Dargestellten und damit einen Wettbewerbsverstoß dar. Wird bei einer Werbekampagne lediglich der Typus eines bestimmten Menschenschlags verwendet, der u.U. auch mit einem Prominenten in Verbindung gebracht werden kann, so reicht dies noch nicht aus, um von einer unzulässigen Doppelgängerwerbung sprechen zu können.
In dem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall ging es um eine Werbeaktion, bei der eine gewisse Ähnlichkeit zwischen dem Werbedarsteller und einem Stylisten, der mehrere Staffeln des Fernsehformats „Germany´s next Topmodel“ als „Hair & Makeup Stylist“ aus der Kosmetikbranche begleitete. Dass beide Personen von ihrer äußeren Erscheinung her schlank und etwa 30 Jahre alt sind, dunkle lockige Haare haben und einen dunklen „Dreitagebart“ tragen, reichte für das Gericht nicht für die Annahme einer unzulässigen Vereinnahmung für Werbezwecke aus.
Urteil des LG Hamburg vom 05.08.2011
Aktenzeichen: 324 O 134/11
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