Wurde eine wegen eines Wettbewerbsverstoßes erlassene Unterlassungsverfügung auf den Widerspruch des Antragsgegners durch Urteil aufgehoben und hat eine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung Erfolg, stellt dies rechtlich keine rückwirkende Bestätigung der zunächst aufgehobenen Beschlussverfügung dar. Um gegen den Antragsgegner wegen weiterer gleichartiger Zuwiderhandlungen vorgehen zu können, bedarf es vielmehr des Erlasses einer neuen inhaltsgleichen Unterlassungsverfügung durch das Berufungsgericht. Hierzu ist ein entsprechender Antrag erforderlich.
Beschluss des OLG Frankfurt vom 03.04.2012
Aktenzeichen: 6 W 43/12
GRURPrax 2012, 247