Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Daten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist (§ 101 UrhG). Das Amtsgericht Koblenz stellt das weitere Vorgehen in derartigen Fällen im Einzelnen wie folgt dar:
„Die Ermittlung des Anschlussinhabers über eine dem mutmaßlich Verletzten durch von diesem angestrengte Ermittlungsmaßnahmen [und nach entsprechendem Gerichtsbeschluss] bekannt gewordene IP-Adresse erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. In einem ersten Schritt muss der Netzbetreiber (sogenannter Access-Provider oder Zugangsanbieter) über die durch den Verletzten mitgeteilte IP-Adresse die Benutzerkennung des vom Teilnehmer und mutmaßlichen Urheberrechtsverletzer verwendeten Anschlusses ermitteln. In einem weiteren zweiten Schritt ordnet der Netzbetreiber anhand seines eigenen Datenbestandes den Anschluss einem bestimmten Teilnehmer zu und übermittelt die auf diese Weise ermittelte Identität des Anschlussinhabers dem auskunftverlangenden Rechteinhaber.“
Beschluss des AG Koblenz vom 02.01.2015
Aktenzeichen: 153 C 3184/14
CR 2015, 190
ZD 2015, 237