Ein Busunternehmer setzte sich gerichtlich gegen eine Behördenentscheidung zur Wehr, mit der eine befristete Linienverkehrsgenehmigung nicht mehr verlängert wurde. Die Genehmigung wurde stattdessen einem Konkurrenten erteilt, der den Preis unterboten hatte. Der Rechtsstreit ging bis vor das Bundesverfassungsgericht, das folgende Grundsätze für derartige Verfahren aufstellte:
Nach Ansicht der Verfassungsrichter ist allein die Weitergabe eingehender Anträge auf eine Linienverkehrsgenehmigung von der Behörde an andere Unternehmer, um diesen die Möglichkeit einzuräumen, anschließend mit dieser Kenntnis eigene, konkurrierende Anträge zu stellen, grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden. Die Genehmigungsbehörde muss dann aber zur Gewährleistung eines chancengleichen Wettbewerbs dafür Sorge tragen, dass der erste Antragsteller, dessen Angebot an (mögliche) Mitbewerber weitergeleitet wurde, auf die eingehenden konkurrierenden Anträge reagieren kann. Die Genehmigungsbehörde darf das Auswahlverfahren nicht zu einem für die beteiligten Anbieter nicht vorhersehbaren, beliebigen Zeitpunkt für beendet erklären. Vielmehr muss in der Regel im Voraus ein für alle Beteiligten verbindlicher Termin zur Abgabe des letzten Antrags festgelegt werden.
Urteil des BVerfG vom 11.10.2010
Aktenzeichen: 1 BvR 1425/10
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