Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, dass die Marke benutzt worden ist, muss sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Nutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern. Dies ist in § 26 Abs. 1 und 3 MarkenG geregelt.
Ist für den Geschäftsverkehr das mit Zusätzen verwendete Markenwort (hier: Dorzo-Vision®) nicht mehr als eigenständiges Produktkennzeichen (hier: Dorzo) erkennbar, verändert die Abweichung grundsätzlich den kennzeichnenden Charakter der Marke, sodass von einer rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht ausgegangen werden kann. Die Marke kann dann unter den Voraussetzungen des § 43 MarkenG wegen mangelnder Benutzung gelöscht werden.
Beschluss des BGH vom 11.05.2017
Aktenzeichen: I ZB 6/16
WRP 2017, 1209