Ein Arbeitnehmer war in der Zeit vom 11.01.2005 bis zum 06.06.2008 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und nahm danach die Arbeit wieder auf. Im Laufe des Jahres 2008 gewährte ihm der Arbeitgeber an 30 Arbeitstagen Urlaub. Der Mitarbeiter meinte, ihm stünde zusätzlich aus den Jahren 2005 bis 2007 ein Urlaubsanspruch von 90 Arbeitstage zu.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts war der von dem klagenden Arbeitnehmer für die Jahre 2005 bis 2007 erhobene Urlaubsanspruch nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 untergegangen. Nach dieser Vorschrift muss der Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Wird der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres wieder gesund und nimmt er die Arbeit wieder auf, muss er noch im selben Jahr den Urlaub auch zurückliegender Jahre beantragen, andernfalls verfallen die alten Ansprüche.
Urteil des BAG vom 09.08.2011
Aktenzeichen: 9 AZR 425/10
Pressemitteilung des BAG