Eine namhafte Fluggesellschaft kündigte im September 2007 ihren Bonuspunkteprogramm-Teilnehmern die Einstellung des Flugprämienprogramms zum 31. Oktober 2007 an und räumte ihnen die Möglichkeit ein, die gesammelten Punkte auf das Bonusprogramm einer anderen Fluggesellschaft zu übertragen. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag und wies ihre Kunden darauf hin, dass sie nach den Teilnahmebedingungen (nur) noch bis zum 30. April 2008 Flüge buchen können, die bis zum 31. Oktober 2008 stattfinden müssten. Ein regelmäßiger Fluggast hielt die Teilnahmebedingungen der Fluggesellschaft insoweit für unwirksam und verlangte die Einlösung seiner Bonuspunkte – wie ursprünglich vereinbart – noch innerhalb von fünf Jahren nach dem jeweiligen Flugdatum. Ferner beanspruchte er die Gutschrift weiterer Punkte für einen Flug im Dezember 2007.
Anders als die Vorinstanzen hielt der Bundesgerichtshof die entsprechenden Regelungen des Bonusprogramms für unwirksam. Zwar ist die Gesellschaft berechtigt, ihr Flugprämienprogramm jederzeit einzustellen. Das Gericht sah jedoch in der für diesen Fall in den Teilnahmebedingungen vorgesehenen Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Bonuspunkte auf bis zu ein Zehntel der ursprünglichen Gültigkeit eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden. Dieser kann u. U. Schwierigkeiten haben, innerhalb von nur sechs Monaten passende Prämienflüge zu buchen. Das Argument, die Bonuspunkte seien eine freiwillige Leistung der Fluggesellschaft, hielten die Karlsruher Richter nicht für stichhaltig, da es sich bei der Gutschrift der Bonuspunkte der Sache nach um einen bei Flugbuchung vereinbarten – mit dem Preis für künftige Flüge zu verrechnenden – Rabatt handelt. An diese Vereinbarung bleibt die Gesellschaft für die vereinbarte Laufzeit gebunden. Der angebotene Wechsel in ein anderes Flugprämienprogramm war unbeachtlich, weil dieses Flugprämienprogramm nicht in jeder Hinsicht gleichwertig war.
Urteil des BGH vom 28.01.2010
Aktenzeichen: Xa ZR 37/09
Pressemitteilung des BGH