Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub erlischt in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahrs, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Das Bundesarbeitsgericht hat mit diesem Grundsatzurteil eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (AZ: C-684/16) umgesetzt.
Urteil des BAG vom 19.02.2019
Aktenzeichen: 9 AZR 541/15
Pressemitteilung des BAG