Nach § 3 Nr. 4 GrEStG in der bis Dezember 2010 geltenden Fassung konnten lediglich Ehegatten voneinander grunderwerbsteuerfrei Grundbesitz erwerben. Erst seit der Gesetzesänderung profitieren auch eingetragene Lebenspartnerschaften von dieser Steuerbefreiung. Das Finanzgericht Münster hatte sich nun mit einem Grundstückserwerb vom Januar 2009 zwischen zwei gleichgeschlechtlichen Partnern zu befassen. Diese wehrten sich gegen die Erhebung der Grunderwerbsteuer.
Das Gericht hielt die steuerliche Benachteiligung von Lebenspartnern gegenüber Ehegatten bei der Festsetzung von Grunderwerbsteuer für Grundstücksübertragungen vor Dezember 2010 ebenfalls für verfassungswidrig und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelung vor.
Hinweis: Betroffene sollten in jedem Fall Einspruch gegen Grunderwerbsteuerbescheide einlegen und eine Aussetzung des Verfahrens bis zum Erlass der höchstrichterlichen Entscheidung beantragen.
Urteil des FG Münster vom 24.03.2011
Aktenzeichen: 8 K 2430/09
StE 2011, 403