Ein öffentlicher Auftraggeber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von einem Bieter in den Angebotsunterlagen gemachten Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind. Lediglich dann, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die zuverlässige Rückschlüsse darauf ermöglichen, dass bestimmte Erklärungen des Bieters nicht der Wahrheit entsprechen, ist er gehalten, von Amts wegen die Richtigkeit der entsprechenden Angaben näher zu überprüfen. Sind keine konkreten Hinweise auf Falschangaben der Bewerber ersichtlich, darf die Behörde auf der Grundlage der eingereichten Bewerbungsunterlagen ohne weitere Nachforschungen den Zuschlag erteilen.
Beschluss des OLG Celle vom 13.12.2007
Aktenzeichen: 13 Verg 10/07
OLGR Celle 2008, 253