Wird in einem Vergabeverfahren aufgrund öffentlicher Ausschreibung nach VOB/A der Zuschlag nach Verlängerung der Bindefristen durch die Bieter später erteilt als in der Ausschreibung vorgesehen, kann der Auftragnehmer keine Mehrvergütung beanspruchen. Er kann nicht für sich geltend machen, dass sich durch die Verzögerung die Kalkulationsgrundlagen geändert haben. Sie sind grundsätzlich keine Geschäftsgrundlage des später geschlossenen Vertrags. Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof die Klage eines Bauunternehmers ab, der wegen der Verzögerung des Zuschlags eine weitere Vergütung wegen der inzwischen gestiegenen Energiekosten verlangt hatte.
Der Auftragnehmer kann sich in derartigen Fällen nur dadurch absichern, dass er entweder die Bindungsfristverlängerung verweigert und dadurch aus dem Vergabeverfahren ausscheidet, oder sich von Subunternehmern und Lieferanten längere Preisgarantien einräumen lässt.
Urteil des BGH vom 10.09.2009
Aktenzeichen: VII ZR 82/08
MDR 2009, 1334
BauR 2009, 1896