Ein Autofahrer, der nach einem Aufenthalt auf einem Parkplatz seine Fahrt in dieselbe Richtung fortsetzt, muss sich in Erinnerung rufen, welche Geschwindigkeitsregelung für die Straße gilt. Hat er vor der Einfahrt in den Parkplatz ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann er sich bei der Weiterfahrt mit überhöhter Geschwindigkeit nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen hat.
Beschluss des OLG Oldenburg vom 16.09.2011
Aktenzeichen: 2 SsRs 214/11
DAR 2012, 37
SVR 2012, 32