Äußert sich ein Arbeitnehmer gegenüber mehreren Vorgesetzten mit den Worten „Das sind Arbeitsbedingungen wie im Konzentrationslager“, kann dies den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigen. Eine derartige Äußerung stellt nach Meinung des Hessischen Landesarbeitsgerichts eine schwerwiegende Ehrverletzung der für den Betrieb und den konkreten Arbeitsplatz Verantwortlichen dar. Eine solch schwere Beleidigung kann auch nicht als überspitzte und polemische Kritik gewertet werden und ist daher nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
Allerdings kann bei einem einmaligen Vorfall nach 35-jähriger unbeanstandeter Betriebszugehörigkeit, Schwerbehinderung und einem Alter von Mitte 50 sowie glaubhafter Entschuldigung die vor der Kündigung vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen, mit der Folge, dass wegen des Vorfalls zunächst eine Abmahnung auszusprechen ist.
Beschluss des Hessischen LAG vom 03.09.2008
Aktenzeichen: 8 TaBV 10/08
Betriebs-Berater 2009, 829