Ein Rechtsanwalt, der in einem Schriftsatz die Verhandlungsführung des Gerichts mit den Worten „Der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht P. glich dann schon dem, was ich als Musikantenstadl bezeichnen möchte“ kritisiert, kann nicht wegen Beleidigung des Richters strafrechtlich belangt werden. Der Rechtsstreit über die Äußerung wurde bis zum Bundesverfassungsgericht ausgefochten. Dieses hielt die Verfassungsbeschwerde des streitbaren Anwalts für zulässig und begründet.
Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört laut Gericht zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu bewerten sei. Daher können auch polemische und überspitzte Äußerungen über ein Gericht erlaubt sein.
Beschluss des BVerfG vom 06.06.2017
Aktenzeichen: 1 BvR 180/17
NJW 2017, 2606