Die Werbeangabe eines Arzneimittel- und Kosmetikartikelherstellers „Nichts hilft schneller“ für eine Lippenherpes-Creme verstößt nicht als sogenannte Spitzengruppenwerbung gegen § 11 Abs. 2 HWG (Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens). Durch den Slogan wird nicht nahe gelegt, dass das so beworbene Arzneimittel einem anderen entspricht oder überlegen ist. Das vergleichbare „andere Mittel“ wird nicht genannt und ist auch nicht indirekt individualisierbar.
Urteil des OLG Hamburg vom 10.04.2008
Aktenzeichen: 3 U 182/07
OLGR Hamburg 2008, 751
WRP 2008, 1387