Eine Gemeindesatzung, die die „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ mit einer Vergnügungssteuer belegt, ist hinreichend bestimmt und nicht nur auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt.
Für den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg fällt daher auch das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massagestudio unter eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne der Satzungsregelung und ist daher vergnügungssteuerpflichtig.
Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 03.07.2014
Aktenzeichen: 2 S 3/14
KStZ 2015, 33