Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Dauerfahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel, sog. Job-Tickets, vergünstigt oder kostenlos zur Verfügung, liegt insoweit ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vor, wenn sich dies für den Arbeitnehmer als „Frucht seiner Arbeit“ für den Arbeitgeber darstellt. Hiervon ist auszugehen, wenn die Leistung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließt. Maßgeblicher Zeitpunkt der Steuerpflicht für den geldwerten Vorteil ist die Ausübung des Bezugsrechts durch den Arbeitnehmer, also der Erwerb der Jahresnetzkarte.
Urteil des BFH vom 14.11.2012
Aktenzeichen: VI R 56/11
BB 2013, 469
StE 2013, 133