Zahlt eine GmbH auf Veranlassung eines Gesellschafters einem in dem Unternehmen beschäftigten Angehörigen eine überhöhte Vergütung, liegt in der Regel keine freigebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahe stehende Person gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Was auf den ersten Blick als positiv erscheint, erweist sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs aber als äußerst nachteilig. In einem solchen Fall kann nämlich im Verhältnis der GmbH zur nahe stehenden Person eine Schenkung gegeben sein.
Dies bedeutet, dass dem Empfänger der Zahlung nicht die unter Verwandten geltenden günstigen Steuersätze und Freibeträge zugute kommen. Vielmehr unterliegt eine Schenkung durch die GmbH der ungünstigeren Steuerklasse III und das bei einem Freibetrag von z.Z. lediglich 5.200 Euro.
Urteil des BFH vom 07.11.2007
Aktenzeichen: II R 28/06
Betriebs-Berater 2008, 416