Wurde eine von einem Bauhandwerker bereits erbrachte Leistung durch einen Drittunternehmer beschädigt und beauftragt der Auftraggeber denselben Handwerksbetrieb mit der Beseitigung der Beschädigung, kann insbesondere dann fraglich sein, ob der Auftragnehmer hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen kann, wenn seine ursprüngliche Leistung zum Zeitpunkt der Beschädigung noch nicht abgenommen war, er also noch die sogenannte Vergütungsgefahr trug.
Eine Vergütungspflicht entsteht in derartigen Fällen nur dann, wenn sich der Auftraggeber damit einverstanden erklärt hat, eine zusätzliche Vergütung ohne Rücksicht auf die schon bestehende Leistungsverpflichtung des Auftragnehmers zu zahlen. Im Zweifel muss im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, ob der Auftraggeber bereit war, trotz fehlender Abnahme der ursprünglichen Werkleistung und unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände, eine Vergütungspflicht zu begründen. Im vorliegenden Fall sprachen die Umstände dafür, dass Auftraggeber und Auftragnehmer unabhängig von der Verteilung der Leistungs- und Vergütungsgefahr übereingekommen waren, die Leistungen zusätzlich zu vergüten.
Urteil des BGH vom 08.03.2012
Aktenzeichen: VII ZR 177/11
MDR 2012, 578
BauR 2012, 946