Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel ein schuldhaftes Verhalten des gekündigten Arbeitnehmers voraus. Ausnahmsweise ist eine Kündigung auch dann gerechtfertigt, wenn dem Mitarbeiter bei der Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten, etwa wegen einer psychischen Störung kein Verschulden angelastet werden kann, durch sein fortlaufendes Fehlverhalten die betriebliche Ordnung bzw. die Sicherheitsvorschriften jedoch derart erheblich und nachhaltig verletzt werden, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung dieses Zustandes nicht zumutbar ist.
Einen solchen Fall nahm das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bei einem manisch-depressiven Mitarbeiter an, der trotz mehrmaliger Abmahnungen die betriebliche Ordnung durch ständige sexuell gefärbte Beleidigungen von Kolleginnen massiv gestört hatte.
Urteil des LAG Schleswig-Holstein vom 09.06.2011
Aktenzeichen: 5 Sa 509/10
BB 2011, 1652