Einem Bankkunden wurde seine EC-Karte gestohlen. Als er am Abend den Verlust festgestellt hatte, veranlasste er die sofortige Sperrung der Karte. In der Zwischenzeit waren jedoch durch einen Unbekannten bereits zwei Barabhebungen von jeweils 500 Euro erfolgt. Bei einem späteren weiteren Abhebungsversuch wurde die Karte vom Automaten eingezogen. Die kontoführende Bank berief sich auf den sogenannten Anscheinsbeweis, wonach in derartigen Fällen widerlegbar davon auszugehen ist, dass der Karteninhaber die PIN zusammen mit der Karte oder zumindest nicht sorgfältig genug aufbewahrt hat. Der Kunde bestritt dies und verlangte die Herausgabe der eingezogenen EC-Karte und Einsichtnahme in die Videoaufzeichnungen von dem Geldautomaten, von dem aus die Abhebungen getätigt worden waren.
Schließlich verklagte er die Bank auf den Ersatz des Schadens von 1.000 Euro. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verwehrte dem Geldinstitut in diesem Fall die Möglichkeit, sich auf den sogenannten Anscheinsbeweis zu berufen, da es seinem Kunden durch die Vernichtung der eingezogenen EC-Karte und die Nichtherausgabe der Videoaufzeichnung des Täters die Möglichkeit nahm, ein fahrlässiges Verhalten bei der Aufbewahrung von Karte und PIN zu widerlegen. Die Bank musste den entstandenen Schaden schließlich erstatten.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 26.05.2009
Aktenzeichen: 30 C 2223/08-45
GWR 2009, 203