Wird ein parkendes Kraftfahrzeug durch einen herabfallenden Ast von einem auf öffentlichem Grund stehenden Baum beschädigt, muss der Fahrzeughalter beweisen, dass die zuständige Kommune ihre Kontrollpflichten hinsichtlich der Sicherheit des Baumes schuldhaft verletzt hat. Wird der Baum auf Veranlassung der bereits auf Schadensersatz verklagten Kommune gefällt und beseitigt und kann der Geschädigte dadurch den Beweis durch einen Sachverständigen nicht mehr erbringen, führt dies zu einer so genannten Umkehr der Beweislast. In diesem Fall muss die Kommune nachweisen, dass sie an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft.
Urteil des OLG Bremen vom 30.04.2008
Aktenzeichen: 1 U 4/08
OLGR Bremen 2008, 488