In mehreren Entscheidungen beanstandete der Bundesgerichtshof die Abrechnungspraxis von Versicherungsgesellschaften bei der Berechnung der Rückkaufswerte bei vorzeitig gekündigten Lebensversicherungen (AZ: IV ZR 121/00, IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV ZR 245/03).
Hierzu stellt der Bundesgerichtshof nun klar, dass Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat. Das gilt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt vor Veröffentlichung des ergangenen Urteils lag, nach dem bei der Wertberechnung ein Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten darf.
Urteil des BGH vom 14.07.2010
Aktenzeichen: IV ZR 208/09
VersR 2010, 1067