Der Anspruch aus einer Gewährleistungsbürgschaft unterliegt – so das Oberlandesgericht Dresden – einer eigenständigen Verjährungsfrist, die grundsätzlich von der für die Hauptforderung geltenden Verjährungsfrist unabhängig ist. Der Bürgschaftsanspruch entsteht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich mit Fälligkeit der gesicherten Hauptschuld, im entschiedenen Fall des Gewährleistungsanspruchs, und unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB.
Urteil des OLG Dresden vom 09.07.2013
Aktenzeichen: 14 U 1959/12
NJW-Spezial 2013, 525
BauR 2013, 1735