Reicht der Wert des Vermögens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der ausscheidende Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern gegenüber für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufzukommen (§ 739 BGB).
Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Ausgleichsanspruch innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjährt (§ 195 BGB).
Urteil des BGH vom 10.05.2011
Aktenzeichen: II ZR 227/09
NJW 2011, 2292
MDR 2011, 866