Wird ein Kind während der Ehezeit geboren, geht die gesetzliche Vermutung des § 1592 Nr. 1 BGB davon aus, dass der Ehemann auch der leibliche Vater des Kindes ist, bis nicht durch eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung das Gegenteil bewiesen ist. Hat der sogenannte Scheinvater Unterhalt an das Kind gezahlt, kann er vom leiblichen Vater den Ersatz der Unterhaltsleistungen verlangen, soweit dieser zum Unterhalt verpflichtet ist. Der Regressanspruch verjährt jedoch innerhalb von drei Jahren.
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, der Berechtigte den Anspruch also erstmals geltend machen und notfalls Klage erheben kann, um die Hemmung der Verjährung zu erreichen. Für die erforderliche Kenntnis des Scheinvaters von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners reicht es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bereits aus, dass dem Scheinvater aufgrund der ihm bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs bei verständiger Würdigung der Erfolgsaussichten zuzumuten ist, für ihn die Rechtsverfolgung also risikolos erscheinen muss. Die Verjährungsfrist beginnt daher nicht erst dann, wenn der Regressanspruch bewiesen ist oder der Scheinvater selbst keinerlei Zweifel mehr hat.
Urteil des BGH vom 22.03.2017
Aktenzeichen: XII ZB 56/16
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