Für die Rückzahlungsforderung eines Darlehens, das ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter gewährt hat, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Rückforderungsanspruch entstanden ist. Ein durch den Arbeitnehmer bereits in dem vom Arbeitgeber vorformulierten Darlehensvertrag erklärter Verzicht auf die Einrede der Verjährung ist wegen des Widerspruchs zu den gesetzlichen Vorschriften unwirksam.
Urteil des BAG vom 19.01.2010
Aktenzeichen: 3 AZR 191/ 08
RdW 2010, 416
MDR 2010, 797