Ein Landwirt, der auf einer Scheune eine umfangreiche Fotovoltaikanlage hatte montieren lassen, stritt mit dem Verkäufer darüber, ob seine Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels an einer Komponente bereits verjährt waren. Der Käufer meinte, die Vorschrift des § 438 Abs. 1, Nr. 2 BGB, die für Bauwerke und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen baulichen Bestimmung verwendet worden sind, sei hier anzuwenden. Dies hätte eine längere Verjährungsfrist von fünf Jahren zur Folge.
Der Bundesgerichtshof ging hingegen von einer zweijährigen Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 1, Nr. 3 BGB aus. Die Solarmodule waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Die auf dem Dach der Scheune errichtete Fotovoltaikanlage ist demnach kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes.
Urteil des BGH vom 09.10.2013
Aktenzeichen: VIII ZR 318/12
BGH online