Eine Bank gewährte einer GmbH im Jahr 1999 ein Existenzgründungsdarlehen, das durch eine Bürgschaft abgesichert wurde. Nachdem über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, kündigte das Kreditinstitut im August 2001 das Darlehen und stellte es zur Rückzahlung fällig. Erst rund fünf Jahre später, im Juni 2006, nahm die Bank den Bürgen auf Zahlung in Anspruch. Dieser erhob die Einrede der Verjährung.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ging ebenfalls von einer Verjährung des Anspruchs aus. Grundsätzlich ist für den Beginn der Regelverjährung nach §§ 195, 199 Abs.1 Nr.1 BGB (früher: § 198 BGB) auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Anspruch entstanden ist. Das ist dann der Fall, wenn der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Durch die Zahlungsaufforderung gegenüber dem Bürgen wurde die Verjährungsfrist nicht neu in Gang gesetzt. Da der Anspruch auf Darlehensrückzahlung bereits verjährt war, konnte auch der Bürge nicht mehr zur Zahlung herangezogen werden.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 20.11.2007
Aktenzeichen: 17 U 89/07
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