Mängelansprüche aus einer Autoreparatur verjähren stets binnen zwei Jahren, wobei die Verjährung nicht mit dem Schluss des Jahres, sondern mit der Abnahme, also der vorbehaltlosen Entgegennahme des Fahrzeuges beginnt. Auf die Kenntnis oder das Kennenmüssen der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners kommt es für den Lauf der Verjährungsfrist nicht an.
Urteil des OLG Koblenz vom 20.12.2007
Aktenzeichen: 5 U 906/07
NJW Heft 5/2008, Seite XII