Eine Bank zahlte versehentlich ein Sparguthaben an ihren Kunden aus, obwohl das Geld als Mietkaution diente und an den Vermieter verpfändet war. Als die Bank nach über drei Jahren den Fehler bemerkte und vom Vermieter auf Auszahlung des Guthabens in Anspruch genommen wurde, verlangte sie das zu Unrecht ausgezahlte Geld von ihrem Kunden zurück.
Zu spät, meinte das Amtsgericht Frankfurt am Main. Der Zahlungsanspruch war bereits verjährt. Für den Lauf der Verjährungsfrist kam es nicht auf die Entdeckung des Versehens, sondern allein auf den Zeitpunkt der Auszahlung an. Banken steht folglich nach drei Jahren kein Anspruch mehr auf die Rückzahlung von zu Unrecht an Kunden ausgezahlten Geldbeträgen zu.
Urteil des AG Frankfurt/Main vom 28.08.2007
Aktenzeichen: 30 C 3392/06-45
Pressemitteilung des AG Frankfurt/Main