Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung sind Kreditinstitute nicht berechtigt, von ihren Kunden zusätzliche jährliche Bearbeitungsgebühren für laufende Kredite zu erheben. Kunden können unberechtigt erhobene Ansprüche auch rückwirkend zurückverlangen. Dabei ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zu beachten. Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Die Landgerichte Stuttgart und Nürnberg-Fürth haben nun übereinstimmend klargestellt, dass in derartigen Fällen die Verjährungsfrist erst mit den ersten im Jahr 2011 erlassenen einschlägigen OLG-Urteilen (z.B. OLG Dresden – 8 U 562/11 und OLG Celle – 3 W 86/11) beginnt. Bis Ende 2014 können daher auch noch zu Unrecht berechnete Bearbeitungsgebühren aus früheren Jahren geltend gemacht werden.
Urteil des LG Stuttgart vom 05.02.2014
Aktenzeichen: 13 S 126/13
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 27.01.2014
Aktenzeichen: 6 S 3714/13
BB 2014, 449