Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den Architekten wegen Mangelhaftigkeit seiner Leistung beginnen nicht nur mit der Abnahme oder, soweit eine solche ausgeschlossen ist, mit der Vollendung des Architektenwerkes zu laufen, sondern auch mit der ernsthaften und endgültigen Ablehnung des Werkes, die der Abnahme gleichzusetzen ist. Dabei muss die endgültige Abnahmeverweigerung nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann sich aus dem Verhalten des Bauherrn ergeben. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Bauherr den Architektenvertrag vorzeitig kündigt oder zu verstehen gibt, dass er das ihm angebotene Architektenwerk nicht als vertragsgemäße Leistung akzeptiert.
Die Verjährung wird durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gehemmt (§ 203 Satz 1 BGB), wobei der Begriff der „Verhandlung“ weit auszulegen ist. Verhandlungen in diesem Sinn „schweben“ schon dann, wenn der in Anspruch genommene Architekt Erklärungen abgibt, die beim Bauherrn den Eindruck erwecken, er lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein. Dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird, ist nicht zwingend erforderlich.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 02.07.2009
Aktenzeichen: I-5 U 170/08, 5 U 170/08
jurisPR-PrivBauR 4/2010, Anm. 6
NZBau 2010, 177